Freie Arzt- und Krankenhauswahl in Österreich
Das Krankenversicherungssystem in Österreich ist nach einem ganz einfachen Prinzip aufgebaut. Für alle unselbstständig Beschäftigten und auch alle Selbstständigen und Unternehmer ist die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden außerdem alle Familienangehörigen, die kein eigenes Einkommen verdienen, automatisch mitversichert. Das führt dazu, dass 98 % der Österreicher in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind. Lediglich Grenzgänger, die entweder im Ausland leben und in Österreich arbeiten oder umgekehrt, fallen nicht unter diese Versicherungspflicht.
Da die österreichische Sozialversicherung nach dem Solidaritätsprinzip aufgebaut ist, erhalten alle Versicherungsnehmer, unabhängig davon, wie hoch ihr Beitrag zur Krankenversicherung ist, die gleichen Leistungen durch die Versicherung. Kleine Unterschiede gibt es allerdings zwischen unselbstständig Beschäftigten und Selbstständigen und Unternehmern.
Die unselbstständig Beschäftigten sind in der Regel in einer der neun Gebietskrankenkassen versichert. In welcher Krankenkasse sie abgesichert sind, ergibt sich immer nach der Berufsgruppe, der sie angehören und dem Wohnort. Selbstständige und Unternehmer sind hingegen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert. Sie müssen bei allen ambulanten Behandlungen einen Selbstbehalt von 20 % übernehmen, bekommen aber auch mehr Leistungen geboten, als gesetzlich Versicherte, die in Gebietskrankenkassen abgesichert sind.
Generell sind also die Leistungen der Gebietskrankenkassen festgelegt. Dabei übernehmen die Kassen längst nicht alle Leistungen im Gesundheitswesen. In vielen Bereichen müssen Zuzahlungen geleistet und einige Leistungen müssen sogar komplett durch die Versicherungsnehmer getragen werden.
Auch die Arzt- und Krankenhauswahl steht den Versicherungsnehmern nicht vollkommen frei. Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt nur dann hundert Prozent der Behandlungskosten, wenn der Patient einen Vertragsarzt aufsucht, der einen Vertrag mit den Krankenversicherungsträgern geschlossen hat. Wird hingegen ein Arzt aufgesucht, der keinen Vertrag geschlossen hat, dann übernehmen die Kassen maximal 80 % der Kosten, wie diese bei gleicher Behandlung durch einen Vertragsarzt angefallen wären. Der Patient muss außerdem das Krankenhaus aufsuchen, in das er vom Arzt überwiesen wurde, und kann dort nur die Leistungen der allgemeinen Klasse in Anspruch nehmen oder zusätzliche Zuzahlungen leisten zu müssen, außer der Tagespauschale, die ohnehin bei einem Krankenhausaufenthalt entrichtet werden muss.
Mit einer privaten Krankenzusatzversicherung kann der Krankenversicherungsschutz über das gesetzliche Maß hinaus erweitert werden, dazu gehört auch die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Je nach gewähltem Tarif können mit einer Zusatzversicherung die Kosten abgedeckt werden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Dazu gehört auch die 100-prozentige Kostenübernahme bei einer Behandlung durch einen Arzt, der keinen Vertrag mit den Krankenversicherungsträgern geschlossen hat, die Kostenübernahme bei der Unterbringung in der Sonderklasse in einem Krankenhaus und die freie Wahl, welches Krankenhaus für die Behandlung in Anspruch genommen wird. Die Sonderklasse bietet neben der besseren Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer auch eine bessere Versorgung und erhöht somit den Komfort bei einem Krankenhausaufenthalt.












