Häufig gestellte Fragen zur Krankenversicherung
Wer fällt in der Schweiz unter die Krankenversicherungspflicht?
In der Schweiz gilt: Alle in der Schweiz lebenden Personen müssen mit der obligatorischen Krankenversicherung ihre Krankheitskosten versichern. Die Pflicht betrifft Familienangehörige, Erwachsene, Kinder, Selbstständige und Arbeitnehmer. Auch Ausländer, die vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen während ihres Aufenthalts einer obligatorischen Krankenversicherung beitreten, insoweit sie nicht über einen Träger ihres Heimatlandes versichert sind. Auch Schweizer, die im Ausland für ein schweizerisches Unternehmen arbeiten, müssen sich grundversichern, auch wenn sie ihren ersten Wohnsitz im Ausland haben.
Wann müssen Versicherungspflichtige einer Krankenkasse beitreten?
In der Schweiz müssen sich alle Personen innerhalb der ersten drei Monate ihrer Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anmelden. Versäumt der Versicherte, sich einen Versicherer zu suchen, darf der Versicherer einen Zuschlag erheben.
Ist die Aufnahme in eine Krankenversicherung an bestimmte Voraussetzungen gebunden?
Die obligatorische Krankenversicherung steht jedem Versicherungspflichtligen gesetzlich zu. Deshalb müssen Krankenkassen generell jedem Kunden eine Grundversicherung anbieten, unabhängig vom Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und Wartezeiten. Dagegen dürfen Krankenversicherungen sich die Kunden bei Zusatzversicherungen aussuchen. Hier dürfen die Versicherer personenbezogene Tarifanpassungen durchführen. Zum Beispiel werden Kunden bei höherem Einstiegsalter und schlechterem Gesundheitszustand mit Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen belegt und im schlimmsten Fall sogar als Kunde ablehnt.
Was leistet die obligatorische Krankenversicherung?
Die obligatorische Krankenversicherung ist eine gesetzliche Grundsicherung der notwendigsten Krankheitskosten. Sie kommt für die wirtschaftlichsten und medizinisch notwendigen Versorgungen auf.
Welche Kosten müssen gesetzlich Versicherte übernehmen?
Krankenversicherte müssen einen Teil der Krankheitskosten selbst zahlen. Erwachsene zahlen ab dem 25. Lebensjahr eine einkommensunabhängige Kopfprämie, die mit zunehmendem Alter steigt. Jüngere zahlen eine verminderte Prämie. Der Versicherer darf eine Mindestprämie, die für den jeweiligen Kanton gilt, nicht unterschreiten. Davon abgesehen kann der Versicherer jedoch die Beitragshöhe selbst festlegen. Zur Kopfprämie müssen Erwachsene eine jährliche Franchise von mindestens 300 Franken zahlen, die sie jedoch nach eigenem Ermessen erhöhen können, um den Beitrag zu senken. Außerdem müssen Krankenversicherte Krankheitskosten bis zur Höchstgrenze von 700 Franken übernehmen. Der Selbstbehalt darf allerdings maximal ein Zehntel der verbleibenden Rechnungssumme ausmachen.
Welche Kosten kann ein Krankenkassenwechsel verursachen?
Da die obligatorischen Krankenkassen ihre Tarife selbst gestalten können, kann der Wechsel des Versicherers für einige Kunden Sinn machen, um die monatliche Beitragsbelastung zu senken. Auf Leistungen brauchen die Versicherten dabei weniger zu achten. Der Gesetzgeber gibt genau vor, welche Versorgung die Krankenversicherung seinen Kunden in der Grundsicherung mindestens bieten muss. Außerdem gibt der Gesetzgeber vor, dass der Kunde durch einen Kassenwechsel keinen Nachteil haben darf. Wichtiger ist daher, welchen Service andere Anbieter versprechen. Der Versicherer darf lediglich einen Administrationskostenzuschlag erheben, solange dieser nicht höher als einen halben Monatsbeitrag ist.
Welche Kündigungsfristen müssen Kassenwechsler beachten?
Damit der Wechsel der Krankenversicherung reibungslos vonstattengeht, kommt es darauf an, dass der Versicherte die Kündigungsfristen einhält. Die Kündigungsfrist fällt je nach vereinbarter Franchise unterschiedlich aus. Wer den Mindestselbstbehalt von 300 Franken zahlt, kann im Juni und Dezember jeweils zum Monatsende bei seinem alten Versicherer kündigen. Die Bedingung: Der Versicherte reicht drei Monate vorher die Kündigung bei seinem Versicherer ein. Versicherte mit einer höheren Franchise oder einem Hausarzttarif können jeweils zum Jahresende ihre Kasse verlassen. Kunden, die wegen einer Prämienanpassung den Versicherer verlassen, haben ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherer muss gewährleisten, dass der Kunde vor der ersten Erhebung des höheren Beitrags wechseln kann. Aus diesem Grund muss er mindestens zwei Monate der Erhebung der neuen Prämie, den Kunden auf die Verteuerung hinweisen. Kunden können ihre Franchise auch beim Kassenwechsel ausschließlich zum Jahresanfang verändern.
Wie können Grundversicherte ihre Prämie senken?
Versicherte können mit mehreren Maßnahmen die Höhe ihrer Prämie regulieren: mit Wahltarifen und dem Selbstbehalt, der sogenannten Franchise. Grundversicherte können bestimmte spezielle Versorgungsformen wählen, mit denen sie ihren Beitrag erheblich senken können, zum Beispiel mit einer Versorgung nach dem Hausarzt- oder HMO-Modell (=Health Maintenance Organisation). Dabei verpflichtet sich der Patient, im Krankheitsfall zuerst den Hausarzt aufzusuchen oder ein bestimmtes Versorgungszentrum, zum Beispiel eine Gruppenpraxis. Der Versicherer vergibt hierfür Beitragsrabatte. Außerdem können Versicherte durch die Wahl ihrer Selbstbeteiligung (Franchise) ihren Beitrag anpassen. Hier gilt: je höher die Franchise, desto niedriger der Beitrag. Die Versicherungen bieten Franchisen verschiedener Höhe für Erwachsene an: 500, 1000 und 2 500 Franken. Ebenso können Eltern ihre Selbstbeteiligung an den Krankenkosten ihrer Kinder vereinbaren, zum Beispiel mit einer Franchise von 100, 400 oder 600 Franken im Jahr. Mit einer Bonus-Versicherung können sich Grundversicherte außerdem einen Beitragsrabatt sichern, in dem Fall, dass sie in einem Jahr keine Gesundheitsleitungen in Anspruch genommen haben.












