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Betriebliche Altersvorsorge
Jedem Arbeitnehmer stet seit 2002 eine Betriebsrente über seinen Arbeitgeber zu. Die Beiträge können entweder der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder auch beide erbringen. Allerdings heißt das nicht, dass damit jeder Arbeitnehmer auch einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge hat. Gibt es nämlich tarifliche Vereinbarungen, gelten diese. Arbeitnehmer kleinerer Betriebe ohne Tarifreglungen müssen ihren Mitarbeitern mindestens Direktversicherungen anbieten. Der Arbeitgeber kann zwischen verschiedenen Rentensparmodellen wählen, die der Gesetzgeber vorgibt. Das hat den Vorteil, dass er so bestehende Pensionskassen und Fonds nutzen kann.
Die betriebliche Altersvorsorge folgt dem Prinzip der „Entgeltumwandlung“ und funktioniert so: Der Beschäftigte verzichtet vorerst auf einen Lohnanteil beziehungsweise auf Sonderzahlungen und wandelt diese dafür in Renten-Anwartschaften um. Dadurch spart er Geld, denn die Beiträge für die Betriebsrente sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Das entspricht für das Jahr 2009 einen monatlichen Beitrag von 216 (West) beziehungsweise 185 Euro (Ost). Aber auch der Arbeitgeber hat Vorteile: Er spart die Sozialabgaben. Für den Sparer ist der steuerfreie Betrag durch die staatliche Versorgungszusage sogar noch hoher - 2009 beträgt sie allein 4 393 Euro.
Die betriebliche Altersvorsorge aber noch andere Vorteile: Der Rentenanspruch bleibt auch bei Kündigung erhalten. Der Versicherte kann den Vertrag sogar eigenständig fortführen. – Der Anwartschaften bleiben jedoch nicht erhalten, wenn der Arbeitgeber Betriebsrente allein finanziert und Mitarbeiter weniger als fünf Jahre angestellt ist. – Die betriebliche Vorsorge hat noch ein weiteres Plus: Das Angesparte ist nicht pfändbar; der Arbeitgeber kann sie weder beleihen noch an eine andere Person abtreten.















