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Überschreitung des Höchstsatzes – Honorarvereinbarung
Ärzte müssen sich nur bedingt an die Gebühren und Steigerungssätze halten, die die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorschreibt. Überschreiten sie allerdings den Höchstsatz (2,7-facher Steigerungssatz), muss er dies vor der Behandlung mit dem Patienten vereinbaren. Privat Versicherte sollten auf jeden Fall eine schriftliche Begründung dafür vom behandelnden Arzt verlangen, da die private Krankenversicherung davon die Kostenübernahme abhängig machen kann. Generell gilt: Er darf bei Privatpatienten die Gebühren zum Regelhöchstsatz (2,7-facher Steigerungssatz) abrechnen. Bei einem durchschnittlichem Aufwand darf er nur einen mittleren Gebührensatz berechnen, also das 1,65- oder 1,4-Fache.
Doch wann darf der Arzt den Regelhöchstsatz überschreiten? – Wenn die Leistung einen besonders hohen Zeitaufwand erfordert und ausgesprochen schwierig ist. Außerdem muss die Ausführung vom Regelfall erheblich abweichen: Schwere Grunderkrankungen oder Mehrfacherkrankungen, mangelnde Kooperation des Patienten, instabiler Kreislauf, übermäßige Fettleibigkeit des Patienten, Leistungen am Notfallort oder unter schlechten, auswärtigen Bedingungen oder bei einer hohen Dringlichkeit. Die Meisten Leistungsfälle, die von den Versicherern zum 3,5-fachen Steigerungssatz erstattet werden kommen aus dem zahnärztlichen Bereich, da hier der Zeitaufwand bei der Behandlung der Patienten häufiger über den vorgegebenen Regelfall hinausgeht.















